Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei
Strukturwandel
Investitionszulage 1996
Leitsatz
Wirtschaftsgüter, die für
einen Handelsbetrieb angeschafft wurden, erfüllen nicht die
Verbleibensvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 InvZulG 1996, wenn sich
die Struktur des Betriebes und der Betriebsstätte innerhalb von drei
Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt in einen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2
InvZulG 1996 förderungswürdigen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes
wandelt. Der Übergang von einer förderungswürdigen hin zu einer
anderen, gleichermaßen förderungswürdigen Betätigung
führt zum Verlust der ursprünglichen Förderung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 420 EFG 2004 S. 420 Nr. 6 CAAAB-16436