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FG München Urteil v. - 1 K 3079/01

Gesetze: EStG 1996 § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. a, EStG 1996 § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b, EStG 1996 § 17 Abs. 4 S. 1, EStG 1996 § 10d

Eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von GmbH-Auflösungsverlusten

Einkommensteuer 1994

Leitsatz

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger entgeltlich GmbH-Anteile, die von ihm privat gehalten werden, und wird ca. 3 Jahre später (1996) über das Vermögen der GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt und abgelehnt, kann er die dadurch entstandenen Verluste steuerlich nicht in Abzug bringen.

2. Ist ein der GmbH für den Zukauf von Wirtschaftsgütern gewährtes Darlehen nicht als Finanzplandarlehen zu beurteilen, ist es nicht den Anschaffungskosten der Beteiligung zuzurechnen.

3. Zahlt der Anteilseigner wegen vorzeitiger Rückführung dieses Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank, ist dieser Vorgang ebenfalls dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnen und der Aufwand damit nicht abziehbar.

Fundstelle(n):
JAAAB-16425

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FG München, Urteil v. 07.05.2003 - 1 K 3079/01

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