Eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von
GmbH-Auflösungsverlusten
Einkommensteuer 1994
Leitsatz
1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger
entgeltlich GmbH-Anteile, die von ihm privat gehalten werden, und wird ca. 3
Jahre später (1996) über das Vermögen der GmbH die
Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt und abgelehnt, kann er die
dadurch entstandenen Verluste steuerlich nicht in Abzug bringen.
2. Ist ein der GmbH für den
Zukauf von Wirtschaftsgütern gewährtes Darlehen nicht als
Finanzplandarlehen zu beurteilen, ist es nicht den Anschaffungskosten der
Beteiligung zuzurechnen.
3. Zahlt der Anteilseigner wegen
vorzeitiger Rückführung dieses Darlehens eine
Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank, ist dieser Vorgang ebenfalls
dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnen und der Aufwand damit
nicht abziehbar.
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