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Darlehensrecht | Austausch eines Sicherungsmittels
In Anlehnung an seine Rechtsprechung zur vorzeitigen Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hat der entschieden, dass es der Kredit gebenden Bank mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist, in den Austausch des vereinbarten Sicherungsobjekts einzuwilligen, wenn eine vom Kreditnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Kreditrisiko genauso gut abdeckt wie die im Darlehensvertrag ursprünglich vereinbarte, wenn der Kreditnehmer darüber hinaus bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen, und die Bank auch keine sonstigen Nachteile bei der Verwaltung und Verwertung der Ersatzsicherheit befürchten muss. Im vorliegenden Fall war es als berechtigtes Interesse de...