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Einkommensteuer | Berücksichtigung eines Kindes, das mangels Ausbildungsplatzes seine Ausbildung nicht beginnen oder fortzusetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG)
Ein Kind kann nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern. Ein ernsthaftes Bemühen i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann oder will. Auf die subjektive Kenntnis des Kindes, dass es die Voraussetzungen für den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt, kommt es nicht an ( n. v.).