BMF - IV A 4
-S 1910 - 5/04 BStBl 2004 I
26
Bekanntmachung des amtlichen Vordrucks „Strafbefreiende Erklärung”
Der amtliche Vordruck der strafbefreienden Erklärung nach § 3 StraBEG wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuernummer (soweit bekannt) | ||
Finanzamt | Strafbefreiende Erklärung | |
Name und Anschrift des Erklärenden | Name und Anschrift des Steuerschuldners | |
(nur auszufüllen, wenn der Erklärende nicht zugleich Schuldner der durch die strafbefreiende Erklärung erlöschenden Steueransprüche ist) | ||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1) | Summe der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu | |
Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG der Jahre 1993 bis 2002: | EUR | |
(2) | zu entrichtende Abgabe | |
bei Erklärungsabgabe und Zahlung vom bis zum | ||
25 % des Betrags aus Zeile 1 | ||
bei Erklärungsabgabe und Zahlung vom bis zum | EUR | |
35 % des Betrags aus Zeile 1 | ||
(3) | Die Spezifizierung der in Zeile 1 erklärten Einnahmen nach zugrunde liegenden Lebenssachverhalten | |
und Kalenderjahren ergibt sich aus der beigefügten Anlage. | ||
Anzahl der Seiten: | ||
Datum / eigenhändige Unterschrift | ||
Hinweis | ||
Die strafbefreiende Erklärung ist nur wirksam, wenn der Vordruck einschließlich der Anlage vollständig ausgefüllt wurde. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuernummer (soweit bekannt) | Anlage zur strafbefreienden Erklärung | Seite: | |
Name des Erklärenden: | ggf. Name des Steuerschuldners: | ||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kalenderjahr | Lebenssachverhalt | Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG in EUR | |
(ggf.) Fortsetzung auf | |||
Seite: | ………………………….. |
BMF v. - IV A 4
-S 1910 - 5/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 26
UAAAB-16294