§ 6 b EStG; Identität des veräußerten und des angeschafften/hergestellten Wirtschaftsguts
Mit der Änderung des § 6 b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 u. Abs. 10 EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) gilt für Veräußerungen (= entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) nach dem wieder die bereits vor 1999 geltende gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.
Fraglich war, ob im Rahmen des § 6 b EStG bei gesellschafterbezogener Betrachtungsweise stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter nur auf bestimmte andere angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden können oder ob das veräußerte Wirtschaftsgut und das angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden sollen, identisch sein kann.
Es bestanden Zweifel daran, ob die in § 6 Abs. 5 EStG aufgestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die entgeltlichen Übertragungsvorgänge im Sinne des § 6 b EStG übertragen werden können, insbesondere, ob von § 6 Abs. 5 EStG ausgeschlossene unentgeltliche Übertragungsvorgänge zwischen Schwesterpersonengesellschaften bei Entgeltlichkeit über § 6 b EStG gestaltbar sind.
Nach Auffassung der Einkommensteuer-Referenten des Bundes und der Länder haben § 6 b EStG und § 6 Abs. 5 EStG einen unterschiedlichen Regelungsgehalt, so dass § 6 b EStG auch bei „Veräußerungen an sich selbst„ (bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise) anwendbar ist.
Das veräußerte Wirtschaftsgut und das angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden sollen, kann demnach identisch sein.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen dass die in R 41 b Abs. 6 bis 9 in der Fassung der EStR 1998 geregelten Übertragungsmöglichkeiten auf Veräußerungen nach dem wieder Anwendung finden.
Oberfinanzdirektion Koblenz
v. - S
2139S 2139 a A
Fundstelle(n):
JAAAB-16263