Notwendige Organisation zur Fristenüberwachung des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
Ein als Prozessbevollmächtigter fungierender Rechtsanwalt muss auch nach Erteilung einer Einzelanweisung an eine als zuverlässig
geltende Kanzleiangestellte des Inhalts, dass sie die bereits fertiggestellte und unterschriebene Klageschrift am gleichen
Tage – dem letzten Tag der Klagefrist – per Fax dem Finanzgericht zuleiten solle, weiterhin für eine ordnungsgemäße und ausreichende
Fristenkontrolle Sorge tragen. Dazu gehört, dass die rechtzeitige Erledigung fristgebundener Sachen am Abend jeden Arbeitstages
anhand des Fristenkalenders überprüft wird.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 669 EFG 2004 S. 669 Nr. 9 FAAAB-16247
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.02.2003 - 9 K 2655/02 E, G, U, F
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