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FG Köln Urteil v. - 6 K 2835/01 EFG 2004 S. 799

Gesetze: EStG § 3 Nr 62, EStG § 10, EStG § 10 Abs 3, EStG § 10 Abs 3 Nr 2, EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2, EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2 Buchst a, EStG § 3

Sonderausgaben:

Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten

Leitsatz

1) Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger in mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht, von denen eines sozialversicherungspflichtig und eines sozialversicherungsfrei ist, spielt für die Kürzung des Vorwegabzugs keine Rolle. Dies gilt auch dann, wenn das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zu dem anderen Ehegatten besteht.

2) Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs sind in einem solchen Fall nur die Einnahmen aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

3) Übersteigt der bei einem Ehegatten zu ermittelnde Kürzungsbetrag den auf ihn entfallenden Anteil von DM 6.000 am Vorwegabzug, führt dies zur anteiligen Kürzung des auf den anderen Ehegatten entfallenden Vorwegabzugs, auch wenn bei diesem die Kürzungsvoraussetzungen mangels sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 799
EFG 2004 S. 799 Nr. 11
INF 2004 S. 203 Nr. 6
RAAAB-16243

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FG Köln, Urteil v. 23.07.2003 - 6 K 2835/01

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