Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch NLP-Kurse
als berufliche Fortbildung
Einkommensteuer 1998, 1999
Leitsatz
1. Nimmt eine Diplom-Kauffrau auf
Veranlassung des Arbeitgebers zur Verbesserung ihrer
Kommunikationsfähigkeit an Neuro-Linguistik-Programmierungs- Kursen
(„NLP”, Kursziel NLP-Precticioner) im EU-Auslandteil, können
die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein (hier: Kostenerstattung und
Bestätigung der beruflichen Veranlassung durch Arbeitgeber sowie halbwegs
homogener Teilnehmerkreis aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich als Indizien
für eine überwiegend berufliche Veranlassung der Kurse).
2. Unter Berücksichtigung der
neuen BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung der Ausbildung von beruflicher
Fortbildung ist im Grenzbereich der Berufsfortbildung zur privaten
Lebenshaltung dem beruflichen Anlass der Vorrang zu geben, sofern ein konkreter
Berufsbezug vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 488 EFG 2004 S. 488 Nr. 7 INF 2004 S. 205 Nr. 6 YAAAB-16232
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