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FG München Urteil v. - 13 K 5074/00 EFG 2004 S. 488

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 12 Nr. 1 S. 2 EStG § 19

Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch NLP-Kurse als berufliche Fortbildung

Einkommensteuer 1998, 1999

Leitsatz

1. Nimmt eine Diplom-Kauffrau auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit an Neuro-Linguistik-Programmierungs- Kursen („NLP”, Kursziel NLP-Precticioner) im EU-Auslandteil, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein (hier: Kostenerstattung und Bestätigung der beruflichen Veranlassung durch Arbeitgeber sowie halbwegs homogener Teilnehmerkreis aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich als Indizien für eine überwiegend berufliche Veranlassung der Kurse).

2. Unter Berücksichtigung der neuen BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung der Ausbildung von beruflicher Fortbildung ist im Grenzbereich der Berufsfortbildung zur privaten Lebenshaltung dem beruflichen Anlass der Vorrang zu geben, sofern ein konkreter Berufsbezug vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 488
EFG 2004 S. 488 Nr. 7
INF 2004 S. 205 Nr. 6
YAAAB-16232

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FG München, Urteil v. 09.12.2003 - 13 K 5074/00

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