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FG München Urteil v. - 9 K 3195/01

Gesetze: EStG § 31 S. 3, EStG § 32 Abs. 6, EStG § 62 Abs. 2, EStG § 66, EStG § 70, AO 1977 § 130, AO 1977 § 131, AO 1977 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst.c, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 174

Keine rückwirkende Kindergeldfestsetzung nach bestandskräftig gewordenem Ablehnungsbescheid

Keine widerstreitende Steuerfestsetzung zwischen Kindergeldfestsetzung und Abzug eines Kinderfreibetrags bei der Einkommensteuer

Kindergeld

Leitsatz

1. Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld rückwirkend erst ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt werden.

2. Das gilt bei Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien auch dann, wenn die Verwaltung aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des , BSGE 86, 115) anders als zuvor nunmehr bei einer erstmaligen Antragstellung, ohne die Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids, Kindergeld bewilligen würde.

3. Eine Änderung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides ist insoweit nur nach den §§ 172 ff. der AO 1977 zulässig. Der Umstand, dass dem aus Jugoslawien stammenden Antragsteller bei der Einkommensteuerveranlagung nunmehr der Abzug von Kinderfreibeträgen zuerkannt wird, stellt keine widerstreitende Steuerfestsetzung in dem Sinne dar, dass deswegen der bestandskräftige Kindergeldablehnungsbescheid nach § 174 AO geändert werden könnte.

Fundstelle(n):
OAAAB-16231

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FG München, Urteil v. 02.12.2003 - 9 K 3195/01

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