Keine rückwirkende Kindergeldfestsetzung nach
bestandskräftig gewordenem Ablehnungsbescheid
Keine
widerstreitende Steuerfestsetzung zwischen Kindergeldfestsetzung und Abzug
eines Kinderfreibetrags bei der Einkommensteuer
Kindergeld
Leitsatz
1. Die Bindungswirkung eines
bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden
Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner
Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge
Kindergeld rückwirkend erst ab dem auf die Bekanntgabe des
Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt werden.
2. Das gilt bei
Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien auch dann, wenn die
Verwaltung aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des
, BSGE 86, 115) anders
als zuvor nunmehr bei einer erstmaligen Antragstellung, ohne die Bestandskraft
eines Ablehnungsbescheids, Kindergeld bewilligen würde.
3. Eine Änderung des
bestandskräftigen Ablehnungsbescheides ist insoweit nur nach den
§§ 172 ff. der AO 1977 zulässig. Der Umstand, dass dem aus
Jugoslawien stammenden Antragsteller bei der Einkommensteuerveranlagung nunmehr
der Abzug von Kinderfreibeträgen zuerkannt wird, stellt keine
widerstreitende Steuerfestsetzung in dem Sinne dar, dass deswegen der
bestandskräftige Kindergeldablehnungsbescheid nach § 174 AO
geändert werden könnte.
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