Bei der Berechnung der im Veranlagungszeitraum nicht abziehbaren Schuldzinsen sind keine Über- oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren,
die vor 1999 enden, zu berücksichtigen.
§ 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom - keine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen
des Wirtschaftsjahres, die vor 1999 enden - verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 20
Abs. 3 GG (Anschluss an FG Baden-Württemberg Urteil 13 K 69/02 vom EFG 2003 145).
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Fundstelle(n): EFG 2004 S. 713 EFG 2004 S. 713 Nr. 10 XAAAB-16202
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 21.10.2003 - 5 K 127/01
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