OFD Frankfurt am Main - S 7170 A - 65 - St I 22

§ 4 UStG; Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG;
Altenpfleger/Altenpflegerinnen

Bezug: (BStBl 2001 I S. 250)

  1. Das  IV D 1 – S 7170 – 17/01 (BStBl 2001 I S. 250) zur Tätigkeit von Altenpflegern/Altenpflegerinnen folgende Regelungen getroffen:

    Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.

    Soweit heilberufliche Leistungen von Artenpflegern/Altenpflegerinnen nicht auf der Grundlage des  IV D 2 – S 7170 – 12/00 – (BStBl 2000 I S. 433) nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein konnten, wurden diese aufgrund einer fehlenden berufsrechtlichen Regelung nicht als steuerfreie ähnliche heilberufliche Tätigkeit eingestuft. Mit dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom (BGBl 2000 I S. 1513) wurde eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung geschaffen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft.

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung der Regelungen in Abschn. 90 Abs. 3 UStR Folgendes:

    Heilberufliche Leistungen von Altenpflegern/Altenpflegerinnen, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 AltPflG erteilt worden ist oder nach § 29 AltpflG als erteilt gilt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit sie nach dem erbracht werden. Sozialpflegerische Leistungen (z.B.: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Für diese kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG in Betracht kommen (vgl. auch Abschn. 99 a UStR).

  2. Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom (BGBl 2000 I S. 1513) ist bisher jedoch noch nicht in Kraft getreten, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Artikel 1 § 4 Abs. 6 und § 9 des Gesetzes bis zur Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen außer Kraft gesetzt und im Übrigen das Inkrafttreten von Artikel 1, Artikel 3 und Artikel 4 des Gesetzes bis zur Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt hat ( BGBl 2001 I S. 1042).
    Die einstweilige Anordnung ist zwischenzeitlich zweimal wiederholt worden (  – BGBl 2001 I S. 3505 sowie  – BGBl 2002 I S. 1678).

  3. Nach dem Ergebnis einer Erörterung des Bundes mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann – solange das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom (BGBl 2000 I S. 1513) noch nicht in Kraft getreten ist – auch das dazu ergangene BMF-Schreiben vom – IV D 1 – S 7170 – 17/01 – (BStBl 2001 I S. 250 – siehe Tz. 1) noch keine Anwendung finden. Es stellt sich daher auch nicht die Frage eines etwaigen Vertrauensschutzes.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7170 A - 65 - St I 22

Fundstelle(n):
GAAAB-16170