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Abgabenordnung | Prozesszinsen nur bei Ursächlichkeit des erledigten Rechtsstreits für Steuerherabsetzung (§ 236 AO)
Wie der entschieden hat, setzt der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO voraus, dass der erledigte Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung der Steuer war. Im entschiedenen Fall hatten die Stpfl. gegen die ESt-Festsetzung Klage erhoben, weil das FA Verluste aus einer atypisch stillen Beteiligung nicht berücksichtigt hatte. Nach der Feststellung des Verlusts aus der atypisch stillen Beteiligung durch Feststellungsbescheid änderte das FA den ESt-Bescheid entsprechend. Daraufhin wurde der Rechtsstreit gegen den ESt-Bescheid übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ein Anspruch auf Prozesszinsen auf die erstattete ESt bestand nicht, weil die Herabsetzung der ESt nicht auf die prozessuale Erledigung des von den Stpfl. eingeleiteten Klageve...