§ 20 EStG; Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gem. § 233 a AO
Erstattungszinsen gem. § 233 a AO sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören. Bei den Nachzahlungszinsen handelt es sich um nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen i.S. des § 12 Nr. 3 EStG.
Werden Erstattungszinsen festgesetzt, so sind diese im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Kommt es anschließend zu einer Änderung des zugrunde liegenden Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen und damit auch zu einer Minderung und (Teil-) Rückzahlung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen, so handelt es sich insoweit um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese sind im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG).
Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Erstattungszinsen bestand bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerpflichtigen diese erhielten. Dies ergibt sich für die Einkommensteuer aus § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG, wonach die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht.
Wird sie zunächst in unzutreffender Höhe festgesetzt, basiert die Zinsberechnung nach § 233 a AO auf der materiell-rechtlich unzutreffend festgesetzten Einkommensteuer. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Erstattungszinsen besteht dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der unzutreffenden Zinsfestsetzung. Sie konkretisiert sich jedoch erst mit der geänderten Zinsfestsetzung. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang der Grund der korrigierten Veranlagung.
Entsprechend sind auch Rückzahlungen von durch den Steuerpflichtigen beglichenen Nachzahlungszinsen zu beurteilen. Die Nachzahlungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 3 EStG. Bei Rückzahlung dieser an den Steuerpflichtigen handelt es sich nicht um steuerpflichtige Erstattungszinsen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen, die nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst werden. Die Nichtberücksichtigung ist auf die bisher geleisteten Nachzahlungszinsen begrenzt.
Werden Nachzahlungszinsen erstattet, die (bis einschl. Veranlagungszeitraum 1998) als Sonderausgaben abgezogen wurden, führt dies gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu einer Berichtigung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides. Insoweit liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung vor (vgl. BStBl 1999 II S. 95).
Einer Billigkeitsregelung bedarf es in diesen Fällen, in denen die Änderungen den gleichen Veranlagungszeitraum betreffen, nicht – im Gegensatz zu Fällen, in denen Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen, für unterschiedliche Veranlagungszeiträume festgesetzt werden (s. ESt-Kartei § 20 Karte 17.1).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ESt-Bescheid 2000 vom : festzusetzende Nachzahlungszinsen | 1.533,88 € (= 3.000 DM) |
Änderungsbescheid vom : festzusetzende Nachzahlungszinsen | 613,55 € (= 1.200 DM) |
Erstattungsbetrag | 920,33 € (= 1.800 DM) |
Bei dem Erstattungsbetrag i.H.v. 920,33 € handelt es sich nicht um Erstattungszinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern um die Rückerstattung von im Jahr 2002 entrichteten Nachzahlungszinsen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ESt-Bescheid 1999 vom : festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen) | 3.730 DM (= 1.907,12 €) |
Änderungsbescheid vom : festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen) | – 4.800 DM (= 2.454,20 €) |
Erstattungsbetrag | 8.530 DM (= 4.361,32 €) |
Änderungsbescheid vom : festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen) | – 3.344 DM (= 1.709,76 €) |
Rückforderungsbetrag | 1.456 DM (= 744,44 €) |
Die im Jahr 2001 entrichteten Nachzahlungszinsen sind nicht abziehbare Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 3 EStG.
Die mit Bescheid vom festgesetzten Erstattungszinsen i.H.v. 4.800 DM sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen im VZ 2002 zu erfassen. Der darüber hinausgehende Erstattungsbetrag von 3.730 DM stellt eine Rückzahlung von Nachzahlungszinsen dar und ist nicht steuerpflichtig.
Bei dem im Bescheid vom ausgewiesenen Rückforderungsbetrag i.H.v. 1.456 DM handelt es sich um negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die im VZ 2003 zu berücksichtigen sind.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2252 - 85 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2252 - 299/St 31
Fundstelle(n):
ZAAAB-15974