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Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1990
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1990 folgendes:
I. Lohnsteuerkartenmuster
Die Muster der Lohnsteuerkarten 1990 sind gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden und werden hiermit in den Anlagen bekanntgemacht. Es ist sicherzustellen, daß die Lohnsteuerkarten 1990 den Mustern entsprechen. Im übrigen wird folgendes bemerkt:
Die Lohnsteuerkarten 1990 sind nach dem Muster 2 (EDV-Muster) auszustellen. Das Muster 1 kann letztmals für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1990 verwendet werden, wenn eine Umstellung auf das allgemein gültige Muster 2 nicht rechtzeitig möglich ist. Die ausstellende Gemeinde braucht sowohl bei der Verwendung des Musters 2 als auch bei der Verwendung des Musters 1 nur in der ersten Zeile der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden.
Der Karton für die Lohnsteuerkarten muß mit Tinte beschreibbar sein, soll ein Gewicht von 140 g/qm haben und ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist gelb. Das Format für die Lohnsteuerkarte ist wie bisher ein Blatt DIN A 5 (148 × 210 mm).
Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen weise ich auf § 3 Abs. 8 der Postordnung vom BGBl 1963 I S. 341BGBl 1989 I S. 1158