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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 1904/02 EFG 2004 S. 522

Gesetze: FGO § 91a Abs. 1, FGO § 113 Abs. 2, FGO § 78, FGO § 128 Abs. 2

Keine Begründungspflicht bei Ablehnung der Videokonferenz

Leitsatz

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz (§ 91a Abs. 1 Satz 1 FGO) ist prozessleitende Verfügung und somit gem. § 113 Abs. 2 FGO nicht zu begründen.

2. Das Finanzamt hat keine allgemeine Verpflichtung zur Beschaffung von Akten, z.B. das Fallheft des Betriebsprüfers bei einer ausgelagerten Außenprüfung, die sich nicht in seinem Verfügungsbereich befinden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 522
EFG 2004 S. 522 Nr. 7
RAAAB-15916

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 25.09.2003 - 4 K 1904/02

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