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BGH 22.01.2004 VII ZR 68/03, NWB 7/2004 S. 54

Werkvertragsrecht | Bauhandwerkersicherung nach Abnahme und nach Kündigung

Mit Urt. v. - VII ZR 183/02, 267/02, 68/03 hat der BGH die Regelungen des § 648a BGB, die dem in Vorleistung tretenden Werkunternehmer eine Möglichkeit der Absicherung verschaffen, auch in den Fällen für anwendbar erklärt, in denen der Auftraggeber die Leistung abgenommen hat oder der Vertrag gekündigt ist. Auch dann besteht das Bedürfnis nach Absicherung fort, wenn der Besteller noch Mängelbeseitigung fordert und der Werklohn noch nicht gezahlt ist. Die Pattsituation, die entsteht, wenn der Unternehmer sich auf sein Recht beruft, die Mängelbeseitigung ohne Sicherheitsleistung zu verweigern, und der Besteller die Zahlung des Werklohns nach § 641 Abs. 3 verweigert, ist demnach wie folgt aufzulösen: Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zur Sicherheitsleistung erlöschen der Mängelbeseitigungsanspruch...

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