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BFH 04.11.2003 VI R 96/01, NWB 7/2004 S. 52

Lohnsteuer | Kosten für den Erwerb eines Doktortitels als Werbungskosten (§§ 9, 10, 12 EStG)

Nach dem können Kosten für den Erwerb eines Doktortitels, sofern sie beruflich veranlasst sind, WK sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der Rspr.; Anschluss an die Urt. v. - VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403; v. - VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407; v. - VI R 33/01, BFH/NV 2003 S. 1119; v. - VI R 50/02, BFH/NV 2003 S. 1381). – Anmerkung: Nach Aufgabe der bisherigen Promotions-Rspr. wird sich nun in jedem einzelnen Fall die Frage stellen, ob der Erwerb des Doktortitels beruflich veranlasst ist. Dies darf zwar nicht im Nachhinein (ex post) beurteilt werden; wer aber etwa als Verwaltungsbeamter des höheren Dienstes oder als Richter nebenher promoviert, wird eine berufliche Veranlassung schwerlich nachweisen können.

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