OFD München - InvZ 1271 - 1 St 41

InvZulG; Gewährung von betrieblichen Investitionszulagen nach § 2 InvZulG 1999;
(BStBl 2001 I S. 379)

Nach Rz. 77 des (a.a.O.) ist die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Groß- oder Einzelhandels untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), vorzunehmen.

Das Statistische Bundesamt hat eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), veröffentlicht, die ab dem anzuwenden ist. Zu den wesentlichen Änderungen, die sich durch den Übergang von der WZ 93 zur WZ 2003 aus investitionszulagenrechtlicher Sicht ergeben haben, wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung des § 2 InvZulG 1999 Folgendes:

Abgrenzung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003

1. Abgrenzungsmerkmale

(1) Abweichend von Rz. 77 des (a.a.O.) die Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftszweige untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der WZ 2003 vorzunehmen, wenn die Investitionen nach dem begonnen werden (vgl. aber Rz. 4). In der WZ 2003 sind aufgeführt:

Das verarbeitende Gewerbe in Abschnitt D Unterabschnitt DA bis DN Abteilungen 15 bis 37.

Die produktionsnahen Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a bis i InvZulG 1999, d.h.

  • Datenverarbeitung und Datenbanken in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 72,

  • Forschung und Entwicklung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 73,

  • Markt- und Meinungsforschung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.1 Klasse 74.13,

  • Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.2 Klasse 74.20 Unterklasse 74.20.4,

  • Ingenieurbüros für technische Fachplanung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.2 Klasse 74.20 Unterklasse 74.20.5,

  • Büros für Industrie-Design in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.2 Klasse 74.20 Unterklasse 74.20.6,

  • die technische, physikalische und chemische Untersuchung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.3,

  • Werbung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.4 sowie

  • fotografisches Gewerbe in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.8 Klasse 74.81 Unterklasse 74.81.1.

(2) Für die Einordnung nach der WZ 2003 die dort genannten Abgrenzungsmerkmale maßgebend. Rzn. 78 bis 82 des (a.a.O.) bleiben unberührt.

2. Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Änderungen zuungunsten des Anspruchsberechtigten auf Grund der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (vgl. Buchstabe a der Anlage)

Bei Investitionen, die vor dem begonnen worden sind und nach dem abgeschlossen werden, hat der Übergang von der WZ 93 zur WZ 2003 allein keine Auswirkungen auf die Höhe der Investitionszulage und auf die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen (vgl. BStBl 2003 II S. 360).

Beispiel:

Ein Betrieb, der nach der WZ 93 zum verarbeitenden Gewerbe gehört, bestellt im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Fördergebiet neue Maschinen. Die Anschaffung erfolgt im Jahr 2003. Nach der WZ 2003 gehört der Betrieb nicht mehr zu einem begünstigten Wirtschaftszweig.

Lösung:

Für die Anschaffung der Maschinen kommt eine (erhöhte) Investitionszulage für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes in Betracht. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Maschinen nicht mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung in Betrieben oder Betriebsstätten des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben und die Gründe hierfür dem Betrieb zuzurechnen sind (z.B. Veräußerung an Betriebe oder Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets).

(2) Änderungen zugunsten des Anspruchsberechtigten auf Grund der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (vgl. Buchstabe b der Anlage)

Gehört allein aufgrund des Übergangs von der WZ 93 zur WZ 2003 ein Betrieb bzw. eine Betriebsstätte nicht mehr zu einem von der Investitionszulage ausgeschlossenen Wirtschaftszweig, ist abweichend von Rz. 1 in allen noch offenen Fällen die Einordnung nach der WZ 2003 auch für die Investitionen maßgebend, die vor dem begonnen worden sind. Dies gilt auch, wenn sie vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind (vgl. BStBl 1989 II S. 809).

Beispiel:

Ein Betrieb, der nach der WZ 93 nicht zu einem begünstigten Wirtschaftszweig gehört, stellt im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte im Fördergebiet einen Bauantrag für einen betrieblichen Gebäudeneubau. Die Fertigstellung erfolgt im Jahr 2003. Nach der WZ 2003 gehört der Betrieb nunmehr zum verarbeitenden Gewerbe.

Lösung:

Für die Herstellung des neuen Betriebsgebäudes kommt eine Investitionszulage für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Fertigstellung bereits im Jahr 2002 erfolgt wäre. Eine Investitionszulage kommt jedoch nicht in Betracht, wenn das Gebäude nicht mindestens fünf Jahre nach seiner Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verwendet wird und die Gründe hierfür dem Betrieb zuzurechnen sind (z.B. Veräußerung an einen Betrieb in einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig).

Dieses Schreiben entspricht dem IV A 5 – InvZ 1271 – 49/03.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - InvZ 1271 - 1 St 41
OFD Nürnberg v. - InvZ 1271 - 1/St 31

Fundstelle(n):
CAAAB-15720