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BdF - IV A 5 - S 0062 - 1/90 BStBl 1990 I 50

AEAO; Anwendungserlaß zur AO (AEAO)

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur AO vom (BStBl 1987 I S. 664) wie folgt geändert:

  1. Zu § 8 wird folgende Regelung aufgenommen:

    Zu § 8 – Wohnsitz

    1. Bei dem Begriff des Wohnsitzes handelt es sich um einen eigenständigen steuerrechtlichen Begriff, der allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt ( BStBl 1979 II S. 335). Die Frage des Wohnsitzes ist – auch bei Ehegatten – für jeden Steuerpflichtigen getrennt zu prüfen. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung ( BStBl 1970 II S. 153). In der Regel stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, daß der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.

      Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemein...

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BMF v. 18.01.1990 - IV A 5 - S 0062 - 1/90

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