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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 506/01 EFG 2004 S. 493

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2

Kleintierzucht als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit?

Leitsatz

  1. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn die Tierbestände den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG angegebenen Umfang nicht übersteigen.

  2. Die Zucht von Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen gehört nicht zur Landwirtschaft; insofern kann gewerbliche Tierzucht gegeben sein.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 493
EFG 2004 S. 493 Nr. 7
INF 2004 S. 164 Nr. 5
QAAAB-15562

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.11.2003 - 11 K 506/01

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