Keine Verweigerung der Steuerzahlung aus Gewissensgründen
Gesetze: AO § 227; GG Art. 4, 110
Instanzenzug:
Gründe
Mit der Beschwerde macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Fraglich sei, ob zwischen Steuererhebung und Steuerverwendung eine strikte Zäsur gesetzt werden könne und ob das Grundrecht der Gewissensfreiheit angesichts der geänderten Funktion der Bundeswehr durch die Heranziehung zur Steuerzahlung verletzt sei, so dass eine Härte i.S. der §§ 222, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege.
Sie, die Klägerin, —nach ihren Worten „eine streitbare Pazifistin"— sei durch die Mitfinanzierung der Bundeswehreinsätze unerträglich in ihrem Gewissen belastet.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geklärt und haben keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Zu Recht verweist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) auf den (BFH/NV 2002, 667). Dort hat der III. Senat des BFH unter Berufung auf sein Urteil vom III R 81/89 (BFHE 166, 315, BStBl II 1992, 303) seine Rechtsprechung bekräftigt, es liege weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der Steuerpflichtige, der sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) berufe, durch Gesetz allgemein und gleichheitsgerecht zur Steuer herangezogen werde. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Bundeswehr für Interventionen eingesetzt werde, die der Steuerpflichtige für verfassungs- und völkerrechtswidrig erachte. Über die Verwendung der Haushaltsmittel entscheide legitimerweise allein das Parlament (Art. 110 Abs. 2 und 3 GG). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Beschluss vom IV B 24/93 (juris) sowie des VI. Senats des BFH in seinem Beschluss vom VI B 165/00 (juris). Die Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des III. Senats in BFHE 166, 315, BStBl II 1992, 303 und den Beschluss des VI. Senats des BFH VI B 165/00 hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse vom 2 BvR 478/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 455, und vom 2 BvR 1775/02).
Von einer weiteren Begründung sowie einer vollständigen Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 311
BFH/NV 2004 S. 311 Nr. 3
HAAAB-15377