OFD Frankfurt - S 4521 A – 41 – St III 3.06

§ 9 GrESt Berücksichtigung des Kapitalnutzungsvorteils des Veräußerers bei Vorleistungspflicht des Erwerbers als sonstige Leistung

Verzichtet der Käufer eines Grundstücks im Kaufvertrag auf das ihm durch die §§ 320, 322 BGB gewährte Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung (Übereignung und Übergabe des Grundstücks) erbringen zu müssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, so gewährt er dem Verkäufer einen als sonstige Leistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusehenden geldwerten Vorteil in Gestalt der vorzeitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit. Der Jahreswert der Nutzung ist gemäß § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5 v.H. des Kaufpreises anzusetzen (; BStBl 1995 II S. 69).

Bei Teilzahlungsbeträgen, die bei Werkverträgen als Abschlagszahlungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV – vereinbart werden, kommt dagegen der Ansatz einer sonstigen Leistung in Gestalt der Überlassung der Kapitalnutzungsmöglichkeit an den Unternehmer nicht in Betracht (amtlich nicht veröffentlichtes ).

Etwas anderes gilt nach dem (EFG 2000 S. 1027) für den Fall, dass der Erwerber unter Verzicht auf sein Recht nach der MaBV, den Kaufpreis nach Baufortschritt in Teilbeträgen zahlen zu können, den Kaufpreis – unter Gewährung eines Preisnachlasses – in einem Betrag als Vorauszahlung leistet. In einem solchen Fall sei eine sonstige Leistung in Gestalt der Überlassung der Kapitalnutzungsmöglichkeit zu bejahen und mit dem Zinssatz von 5,5 v.H., in Anlehnung an § 3 Abs. 2 MaBV bezogen auf die einzelnen Baufortschritte / Fertigstellungszeitpunkte z.B. für Erdarbeiten, Rohbaufertigstellung etc., zu ermitteln.

Die Anwendung dieser Berechnungsmethode würde jedoch in der Praxis zu einem unverhältnismäßig hohen Ermittlungs- und Zeitaufwand führen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird in Fällen mit derartiger Kaufpreisvereinbarung aus Vereinfachungsgründen der Kapitalnutzungsvorteil in Höhe des im Kaufvertrag vereinbarten Preisnachlasses als sonstige Leistung angesetzt. Führt die Berechnungsmethode jedoch zu einer offensichtlich zu niedrigen Steuer, z.B. bei sehr hoher Gegenleistung und einem Preisnachlass, der einer deutlich unter dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 v.H. liegenden Verzinsung entspricht, so wird der Besteuerung die o.g. Berechnungsmethode des Finanzgerichts Berlin zugrunde gelegt.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Frankfurt v. - S 4521 A – 41 – St III 3.06
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 4521 A – 40 – II A 41 (A)

Fundstelle(n):
GAAAB-15266