OFD Düsseldorf - S 2211-15-St 211-K; S 2211-10-St 222-K

§ 21 EStG; Abzug des Damnums als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht ( BdF-Schreiben v. ). Für andere Überschusseinkunftsarten werden die Regelungen entsprechend angewandt.

Aufgrund der Regelung im 4. Bauherrenerlass konnte von der Marktüblichkeit eines Damnums ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 10 v.H. vereinbart worden war.

Mit wurde das BdF-Schreiben vom überarbeitet. Nunmehr kann von der Marktüblichkeit eines Damnums ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 v.H. vereinbart worden ist (Rz. 15).

Die Neuregelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden (Rz. 50).

OFD Düsseldorf v. - S 2211-15-St 211-K; S 2211-10-St 222-K

Fundstelle(n):
RAAAB-15219