Die Verpachtung ehemals selbstbewirtschafteter Flächen führt auch bei Landwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln,
nicht zu einer Zwangsentnahme.
Eine Entnahme setzt eine Entnahmehandlung voraus, d. h. ein schlüssiges Verhalten, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts
mit dem Betriebsvermögen gelöst wird.
Eine Entnahmehandlung kann auch durch eine Nutzungsänderung in Bezug auf die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen
erfolgen. Die Nutzungsänderung muss dergestalt sein, dass die Flächen notwendiges Privatvermögen werden.
Die unmissverständliche Kundgabe seines Entnahmewillens nimmt der Stpfl. nicht dadurch vor, dass er die Einkünfte, die er
mit dem fraglichen Wirtschaftsgut erzielt, als solche aus Vermietung und Verpachtung in seiner Steuererklärung deklariert.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.10.2001 - 9 K 884/98