Abgrenzung zwischen Mitunternehmerschaft und stiller
Gesellschaft
Arbeitsgemeinschaft
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei
Innengesellschaftern
Gesellschaftsvermögen einer
Innengesellschaft
Gewerbesteuer 1991 und 1992
Leitsatz
1. Ein Gesellschaftsvertrag, der
lediglich auf die Verwirklichung eines Bauvorhabens und dessen Vermarktung
gerichtet ist, ist als Vereinbarung einer Innengesellschaft nach
§ 705 BGB und nicht einer stillen
Gesellschaft zu werten, denn eine stille Beteiligung im Sinne von
§ 230 HGB an einzelnen
Geschäften oder Geschäftswerten ist ausgeschlossen.
2. Die Voraussetzungen einer
Arbeitsgemeinschaft (§ 2a
GewStG) sind nicht gegeben, wenn der Zweck der
Innengesellschaft nicht nur auf die Erfüllung eines Werkvertrages oder
Werklieferungsvertrages gerichtet ist, sondern auch die Vermarktung sowie die
Übertragung des Wohneigentums mit verschiedenen Erwerbern umfasst.
3. Die Beteiligten einer
Innengesellschaft tragen Mitunternehmerrisiko, wenn nach Wortlaut und Inhalt
des Gesellschaftsvertrages durch die Gründung der Gesellschaft ein
risikoträchtiges Geschäft auf mehrere Schultern verteilt werden und
das Geschäft auf Rechnung der Gesellschaft abgewickelt werden soll und
insbesondere die Gesellschafter unabhängig vom Außenverhältnis
mit allen Rechten und Pflichten eines Mitunternehmers an dem Geschäft
beteiligt werden sollen.
4. Für die Frage der
Mitunternehmerinitiative ist allein entscheidend, ob die Mitunternehmer diese
aufgrund des Gesellschaftsvertrages hätten entfalten können. Ob sie
im Einzelfall auch tatsächlich entfaltet worden ist, ist nicht
maßgeblich.
5. Auch Innengesellschaften
können Gesellschaftsvermögen bilden, wenn, wie im Streitfall, die
Gesellschafter auf Rechnung der Gesellschaft erworbene Gegenstände in die
Gesellschaft einbringen, die der Gesellschaft durch eine stille
Vereinbarungstreuhand wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 360 JAAAB-15090
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.10.2003 - 10 K 386/97
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