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Urlaubsrecht | Urlaubsübertragung bei Anspruch auf Teilurlaub
Erwirbt der Arbeitnehmer im Eintrittsjahr nicht den vollen Urlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monate besteht, entsteht ein Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dieser Teilurlaubsanspruch ist nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG auf Verlangen des Arbeitnehmers in das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Weiterer Voraussetzungen bedarf diese Übertragung nicht. Damit unterscheidet sich diese Regelung von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, der allgemein – sowohl für den vollen Urlaubsanspruch als auch für den Teilurlaubsanspruch – Übertragungen in das erste Vierteljahr des folgenden Kalenderjahres ermöglicht, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Das Übertragungsverlangen muss im Urlaubsjahr geäu...