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FG Münster Urteil v. - 9 K 4487/99 K, G, F EFG 2004 S. 368

Gesetze: KStG § 8 Abs 3, KStG § 8 Abs 3 S 2, AktG § 186, KStG § 8

Körperschaften:

Nichtteilnahme an einer zum Nennwert erfolgenden Kapitalerhöhung der Tochtergesellschaft, an der auch die eigenen Gesellschafter beteiligt sind

Leitsatz

Verzichtet eine Kapitalgesellschaft auf die Teilnahme an einer auch von ihr zum Nennwert beschlossenen Kapitalerhöhung, verfügt sie hierdurch zugunsten der übrigen Gesellschafter der Tochtergesellschaft über ihr Bezugsrecht und verzichtet auf ihr Anfechtungsrecht, die Ausgabe der neuen Anteile zum inneren Wert zu verlangen. Sind die übrigen Gesellschafter der Tochtergesellschaft gleichzeitig auch Gesellschafter der nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Kapitalgesellschaft, liegt in Höhe des zu deren Gunsten abgespaltenen Beteiligungsbuchwerts und des entsprechenden Anteils an den stillen Reserven der Tochtergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 522 Nr. 9
EFG 2004 S. 368
EFG 2004 S. 368 Nr. 5
TAAAB-14764

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FG Münster, Urteil v. 14.11.2003 - 9 K 4487/99 K, G, F

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