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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 1172/03 E EFG 2003 S. 1793

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 11, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.2

Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung

Leitsatz

Ein Kirchensteuererstattungsüberhang im Folgejahr stellt kein rückwirkendes Ereignis in Bezug auf den Sonderausgabenabzug der den Erstattungen zugrundeliegenden Kirchensteuerzahlungen in dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für ein Vorjahr dar. Der Zu- und Abfluss von Kirchensteuerbeträgen ist vielmehr allein im jeweiligen Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 143 Nr. 3
EFG 2003 S. 1793
EFG 2003 S. 1793 Nr. 24
KÖSDI 2004 S. 14015 Nr. 1
FAAAB-14760

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.09.2003 - 7 K 1172/03 E

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