Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung
Leitsatz
Ein Kirchensteuererstattungsüberhang im Folgejahr stellt kein rückwirkendes Ereignis in Bezug auf den Sonderausgabenabzug
der den Erstattungen zugrundeliegenden Kirchensteuerzahlungen in dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für ein Vorjahr
dar. Der Zu- und Abfluss von Kirchensteuerbeträgen ist vielmehr allein im jeweiligen Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 143 Nr. 3 EFG 2003 S. 1793 EFG 2003 S. 1793 Nr. 24 KÖSDI 2004 S. 14015 Nr. 1 FAAAB-14760
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.09.2003 - 7 K 1172/03 E
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