Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen bei
Grundstücken
Körperschaftsteuer 1995
Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995
Leitsatz
1. Bei Grundstücken ist bei der
Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen u.a. von Bedeutung,
dass der Unternehmenszweck der Eigentümer-GmbH kurz nach dem Erwerb auf
die Vermietung ausgedehnt wird, so dass eine Vermietungsabsicht die Zuordnung
zum Anlagevermögen nahelegt.
2. Maßnahmen zur Ermittlung des
Verkehrswertes des Grundstücks sprechen nicht für eine
Veräußerungsabsicht, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, einen
Wechsel der Gesellschafter der Eigentümer-GmbH vorzubereiten.
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