1. Die Vermögensteuer wird nach
den Verhältnissen am Beginn des Kalenderjahrs, also am jeweiligen 01.
Januar um 0.00 Uhr, festgestellt. Nachfolgende Vermögensänderungen
können nur nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 VStG bei einer
nachfolgenden Veranlagung festgestellt werden.
2. Ist der Einheitswert eines
Betriebsvermögens einschließlich eines Grundstücks für
Zwecke der Vermögensteuer bindend festgestellt, scheidet eine Erfassung
desselben Grundstücks als inländisches Grundvermögen aus.
3. Gerichtskosten bleiben als
aufschiebend bedingte Lasten unberücksichtigt, solange eine
Kostentragungspflicht des Steuerpflichtigen nicht gerichtlich ausgesprochen
wurde.