Besteuerungsrecht für unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrer, der bei Luxemburger Spedition beschäftigt ist und
sowohl im Inland, als auch in Luxemburg und Drittstaaten fährt
Leitsatz
An Tagen, an denen der Kraftfahrer sowohl im Inland, als auch in Luxemburg fährt, ist eine stundenweise Aufteilung in steuerpflichtige
und nach Art. 10 DBA Luxemburg steuerfreie Vergütungen vorzunehmen.
Fahrzeiten in Drittstaaten unterliegen dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat.
Für Zwecke der Aufteilung von Vergütungen für arbeitsfreie Tage (Urlaub, Feiertage, Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und
Sondervergütungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind die auf Arbeitsleistung in Luxemburg entfallenden Tage zu den gesamten
Tagen im Kalenderjahr, an denen tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde, ins Verhältnis zu setzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAB-14704
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.04.2003 - 1 K 2749/02
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