BFH Beschluss v. - V B 192/03

Beteiligter eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergibt sich aus dem Rubrum

Gesetze: FGO § 57 Nrn. 1, 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) wendet sich mit der am bei dem Finanzgericht (FG) eingegangenen Beschwerde gegen das Urteil 12 K 3947/98 des das gegen eine GmbH ergangen ist. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei Gesellschafterin der GmbH und sie habe von dem Urteil erst „durch das Anschreiben meines Mannes„ erfahren.

Die GmbH hatte gegen die an sie gerichtete Umsatzsteuerfestsetzung für 1993 geklagt; die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die Beschwerdeführerin führt u.a. aus, durch dieses Urteil seien ihre Anteile am Liquidationserlös der GmbH verloren. Wegen der weiteren Begründung bezieht sie sich auf die Einspruchsbegründung ihres Ehemannes gegen einen Haftungsbescheid wegen der Umsatzsteuerschulden der GmbH.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich bisher nicht geäußert.

II. Der Senat beurteilt die Beschwerde der Beschwerdeführerin als Nichtzulassungsbeschwerde gegen des .

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 1, 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 115 Abs. 1 FGO zulässig nur von einem Beteiligten eingelegt werden. Beteiligter i.S. von § 115 Abs. 1 FGO ist ein in der Vorinstanz Beteiligter (, BFHE 177, 4, BStBl II 1995, 488). Wer beteiligt war, ergibt sich regelmäßig aus dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 8). Aus dem Rubrum des angegriffenen finanzgerichtlichen Urteils ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an dem Verfahren in der Vorinstanz nicht als Klägerin (§ 57 Nr. 1 FGO) oder Beigeladene (§ 57 Nr. 3 FGO) beteiligt war.

Vermögensrechtliche Folgen des finanzgerichtlichen Urteils berechtigten die Beschwerdeführerin nicht, das die GmbH betreffende und nicht gegen sie ergangene Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 355
BFH/NV 2004 S. 355 Nr. 3
HAAAB-14648