BFH Beschluss v. - X B 136/03

Darlegung eines Verfahrensmangels bei Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, §§ 76, 116

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

Die Rüge eines Verfahrensmangels —hier: die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes— setzt die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht der Kläger der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (, BFH/NV 2000, 1102). Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig sein (, BFH/NV 1991, 201; Senatsbeschlüsse vom X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, und vom X B 78/01, BFH/NV 2003, 335).

Vorliegend tragen die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde lediglich vor, die Klageabweisung stelle einen „eklatanten Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 91 AO) und das Untersuchungsprinzip (§ 88 AO)„ dar, weil ihr Prozessbevollmächtigter den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht habe wahrnehmen können und dies in einem Schreiben an das FG „vom „ begründet habe.

Mit diesem Vortrag ist indes weder ein Gehörsverstoß noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schlüssig dargelegt. Ein Schreiben vom befindet sich nicht in den Akten. Am —nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist— haben die Kläger zwar ein Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an das eingereicht. Darin hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger als Begründung für seinen Terminaufhebungsantrag aber lediglich vorgetragen, dass seine Steuerkanzlei umorganisiert werde und ein Umzug stattfinde, ohne dies näher glaubhaft zu machen. Dieselbe Begründung hatte er jedoch bereits in allen vorangegangenen Fristverlängerungsanträgen seit dem verwendet. In der Ladung vom zur mündlichen Verhandlung am ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins mit dem Antrag glaubhaft zu machen sind. Bei dieser Sachlage hätten die Kläger näher darlegen müssen, weshalb die Ablehnung des Terminverlegungsantrags durch das FG verfahrensfehlerhaft gewesen sein soll.

Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
WAAAB-14630