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Umsatzsteuer | keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG für den Betreiber eines Altenheims
Das kommt zu dem Ergebnis, dass der Betreiber eines Altenheims, der weder in § 53 Nr. 2 AO bezeichnete Personen aufnimmt noch Personen i. S. des § 68 BSHG aufnehmen darf, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1991/1993 nicht beanspruchen kann. Des Weiteren führt der BFH aus: Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt eine besondere Vertrauenssituation zwischen dem Stpfl. und dem FA voraus. Diese kann grds. nur durch die Erteilung einer verbindlichen Zusage oder Auskunft geschaffen werden, nicht hingegen durch den Erlass allgemeiner Verwaltungsrichtlinien. „Fällung„ des Urt. i. S. des § 103 FGO ist die Beschlussfassung über die Urteilsformel nach einer Kollegialberatung. Wirksam erlassen ist ein Urt. erst mit seiner Verkündung gem. § 104 Abs. 1 FGO bzw. – bei Zustellung des...