Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung | dinglicher Arrest wegen Scheinrechnungen (§ 324 AO; § 15 UStG)
Schlechte Vermögensverhältnisse oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger sind kein Arrestgrund. Dagegen ist die nachhaltige Schmälerung des BV durch die Einbuchung von Scheinrechnungen ein Arrestgrund i. S. des § 324 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Stpfl. erfüllt beim Vorsteuerabzug seine Nachweispflicht normalerweise durch die Vorlage einer nach Form und Inhalt ordnungsgemäßen Rechnung. Ermittelt das FA jedoch erhebliche Umstände, die darauf hindeuten, dass es sich bei dem Rechnungsaussteller um eine Scheinfirma oder bei der in Rechnung gestellten Leistung um eine Scheinleistung handelt, so hat der Stpfl. seinerseits nachzuweisen, dass dies nicht zutrifft und die Leistungen ordnungsgemäß – wie in der Rechnung ausgewiesen – erbracht worden sind ().