Kein Sonderausgabenabzug bei freiwilliger (Voraus-)Zahlung auf einen noch nicht festgesetzten Nachzahlungszinsbetrag
Leitsatz
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Zinsen nach § 233 a AO" in der Weise auszulegen, dass
nur gezahlte Zinsen zum Sonderausgabenabzug zugelassen sind, die vorher mit der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung festgesetzt
worden und damit entstanden sind.
Die freiwillige Vorauszahlung auf einen noch nicht festgesetzten Nachzahlungszinsbetrag ist nicht als Sonderausgabe nach § 10
Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. abzugsfähig.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 915 Nr. 17 EFG 2001 S. 1136 EFG 2001 S. 1136 Nr. 17 DAAAB-14269
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.02.2001 - 12 K 773/00
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