Gewerbliche Tierzuchtgewinne bei doppelstöckiger Personengesellschaft
Leitsatz
Veräußert die Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (Obergesellschaft), die ihrerseits einzige Kommanditistin einer anderen GmbH
& Co. KG (Untergesellschaft) ist, welche teilweise gewerbliche Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 EStG
erzielt, ihre Anteile an der Obergesellschaft, so kann in dem daraus resultierenden Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr. 2
EStG ein auf der Ebene der Untergesellschaft angefallener Gewinn aus gewerblicher Tierzucht enthalten sein.
Die unmittelbare Anteilsveräußerung an der Obergesellschaft kann mit der mittelbaren Veräußerung der Untergesellschaft gleichzusetzen
sein.
Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der aus der Anteilsveräußerung erzielte Kaufpreis entscheidend durch die Aufdeckung
der stillen Reserven in der Untergesellschaft beeinflusst worden ist.
Zwar sind mittelbare Beteiligungen an Gesellschaften nicht mit unmittelbaren Beteiligungen gleichzusetzen. Eine Ausnahme gilt
aber, wenn sich die Gleichstellung aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 890 TAAAB-14268
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.08.2000 - 7 K 734/97
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