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Grundlagen - Stand: 01.04.2019

Tausch/tauschähnliche Umsätze

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Tauschs und der tauschähnlichen Umsätze

Ein Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG) liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Gemeinsames Merkmal ist also, dass die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Werten besteht. Als Bemessungsgrundlage für den Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert des jeweiligen anderen Umsatzes.

II. Tausch

Beim Tausch stehen sich zwei selbständig zu beurteilende Umsätze gegenüber. Dabei ist nicht erforderlich, dass beide Tauschpartner Unternehmer sind. Der gemeine Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) jeden Umsatzes gilt als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt und ist daher aus dem gemeinen Wert herauszurechnen (§ 10 Abs. 2 Satz 2, 3 UStG).

Der gemeine Wert (§ 9 Abs. 2 BewG) wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Der Preis wird von der Art des Geschäftsverkehrs, an dem der Empfänger teilnimmt, wie folgt beeinflusst:


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Handelsstufe
Wert
Hersteller an Großhändler
Großhändlereinkaufspreis
Großhändler an Einzelhändler
Einzelhändlereinkaufspreis
Einzelhändler an Einzelhändler
Einkaufspreis des Abnehmers
Einzelhändler an Endkunden
Einkaufspreis für den Kunden

Der Wert eines bebauten Grundstücks bestimmt sich nach dem Verkehrswert (= Sachwertverfahren). Die Bewertung unbebauter Grundstücke ergibt sich ggf. aus den Richtwerten.

Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen (§ 162 Abs. 1 AO). Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Aufwendungen sein, die dem leistenden Unternehmer entstanden sind.

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