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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - VII 308/96

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 21 Abs. 1

Damnum als vorab entstandene Werbungskosten; Festgeldzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

  1. Ein vereinbarungsgemäß einbehaltenes Damnum zählt zu den Schuldzinsen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG.

  2. Werden zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung benötigte Darlehensmittel zunächst als Festgeld angelegt und daraus Zinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezogen, wird die Einkunftsart Kapitalvermögen dennoch durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verdrängt, wenn die Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Bei einem Bausparvertrag ist das zu bejahen, wenn der alleinige Zweck des Vertragsschlusses in der Erlangung des Baudarlehens und der Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestand.

Fundstelle(n):
OAAAB-14115

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.1997 - VII 308/96

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