Werden zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung benötigte Darlehensmittel zunächst als Festgeld angelegt
und daraus Zinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezogen, wird die Einkunftsart Kapitalvermögen dennoch durch die Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung verdrängt, wenn die Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Tatbestandes
der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Bei einem Bausparvertrag ist das zu bejahen, wenn der
alleinige Zweck des Vertragsschlusses in der Erlangung des Baudarlehens und der Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestand.
Fundstelle(n): OAAAB-14115
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.1997 - VII 308/96
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