Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - II 124/95
Gesetze: InvZulG 1986 § 1 Abs. 3
Keine Unterbrechung der 3-jährigen Verbleibensfrist bei zügigem Umbau der Produktionsanlagen und alsbaldiger Wiederinbetriebnahme
Leitsatz
Werden die Produktionsanlagen einer Geflügelschlachterei umgebaut und erweitert zu einer Suppenhennenschlachterei, die ihren
Betrieb nach Einstellung der ursprünglichen Produktion umgehend aufnimmt, liegt keine Aufgabe der aktiven Teilnahme am wirtschaftlichen
Verkehr und keine Unterbrechung der 3jährigen Verbleibensfrist gem. § 1 Abs. 3 InvZulG 1986 vor.
Es wäre mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar, einen Betrieb, der wegen grundlegenden Umbaus vorübergehend nicht mehr
am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, mit den nach Wiederaufnahme des Betriebs weitergenutzten Wirtschaftsgütern von der Zulage
auszunehmen.
Erfordert die Betriebsumstellung ein zeitweises Ruhen der gesamten Produktionsanlagen, muss das nicht zulagenschädlich sein.
Fundstelle(n): QAAAB-14110
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.07.1998 - II 124/95
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