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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 433/02 EFG 2004 S. 131

Gesetze: FGO § 56 Abs. 3, FGO § 72 Abs. 2 S. 3, FGO § 128

Möglichkeit zur Fortführung des Verfahrens nach Klagerücknahme

Leitsatz

Nach Klagerücknahme kann die Fortsetzung des Verfahrens beantragt werden.

Diese Möglichkeit besteht auch nach Änderung des § 128 Abs. 2 FGO. 3. Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO sind ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens und die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 131
EFG 2004 S. 131 Nr. 2
ZAAAB-14065

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.08.2003 - II 433/02

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