Behandlung von Modernisierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Umnutzung des Gebäudes
Leitsatz
Wird ein modernisierungsbedürftiger, bisher zu Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil zu einem Sonnenstudio umgestaltet, so sind
die damit im Zusammenhang anfallenden Modernisierungsaufwendungen - ungeachtet ihres relativ bescheidenen Ausmaßes - auch
dann Herstellungskosten des Sonnenstudios, wenn weder eine Erweiterung, noch eine wesentliche Verbesserung vorgenommen wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2005 S. 8 Nr. 34 DStRE 2004 S. 371 Nr. 7 EFG 2004 S. 798 EFG 2004 S. 798 Nr. 11 FAAAB-14063
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.09.2003 - 6 K 1541/01