Bindungswirkung des Grundlagenbescheides trotz eingetretener Festsetzungsverjährung
Leitsatz
Die vom Grundlagenbescheid für den Folgebescheid ausgehende Bindungswirkung hat von Gesetzes wegen Vorrang vor der Rechtssicherheit
durch die Bestandskraft und den Ablauf der Festsetzungsverjährung bei dem Folgebescheid.
Die Bindungswirkung eines (geänderten) Grundlagenbescheids gebietet die Berücksichtigung der einheitlich und gesondert festgestellten
Besteuerungsgrundlagen in vollem Umfang in einem neu zu erlassenden Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid, selbst wenn
insoweit bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und die Anpassungsfrist des § 171 Abs. 10 AO bereits abgelaufen ist.
Das Finanzamt ist zur Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid auch dann verpflichtet, wenn ein zunächst nicht
oder fehlerhaft ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird, obwohl hinsichtlich des Folgebescheids die reguläre
Festsetzungsfrist sowie die Anpassungsfrist nach § 171 Abs. 10 AO bereits abgelaufen ist.
Fundstelle(n): WAAAB-13966
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.05.2003 - 1 K 4335/02
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