Nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende ausländische Einkünfte fallen unter den Progressionsvorbehalt unabhängig
davon, ob das einschlägige DBA ausdrücklich der Bundesrepublik ein Besteuerungsrecht mit Progressionsvorbehalt einräumt
Leitsatz
Einkünfte eines japanischen Staatsangehörigen, die er nach Beendigung seines Aufenthalts im Inland im gleichen Veranlagungszeitraum
im Heimatland erzielt, unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn nach Wegfall seiner unbeschränkten Steuerpflicht
keine im Inland zu besteuernden Einkünfte mehr anfallen.
Die innerstaatliche Regelung des Progressionsvorbehalts ist unabhängig davon anzuwenden, ob das DBA-Japan der Bundesrepublik
Deutschland als Ansässigkeitsstaat ein solches Besteuerungsrecht ausdrücklich einräumt.
Die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt keinen verfassungs- oder völkerrechtlichen
Bedenken und verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA-Japan.
Fundstelle(n): TAAAB-13954
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.07.2003 - 14 K 887/03 E
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