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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 887/03 E

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3DBA-Japan Art. 15 DBA-Japan Art. 23 Abs. 1a Satz 2 DBA-JapanArt. 24 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 1 GG Art. 20 Abs. 3

Nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende ausländische Einkünfte fallen unter den Progressionsvorbehalt unabhängig davon, ob das einschlägige DBA ausdrücklich der Bundesrepublik ein Besteuerungsrecht mit Progressionsvorbehalt einräumt

Leitsatz

  1. Einkünfte eines japanischen Staatsangehörigen, die er nach Beendigung seines Aufenthalts im Inland im gleichen Veranlagungszeitraum im Heimatland erzielt, unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn nach Wegfall seiner unbeschränkten Steuerpflicht keine im Inland zu besteuernden Einkünfte mehr anfallen.

  2. Die innerstaatliche Regelung des Progressionsvorbehalts ist unabhängig davon anzuwenden, ob das DBA-Japan der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat ein solches Besteuerungsrecht ausdrücklich einräumt.

  3. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt keinen verfassungs- oder völkerrechtlichen Bedenken und verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA-Japan.

Fundstelle(n):
TAAAB-13954

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.07.2003 - 14 K 887/03 E

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