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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 2/99

Gesetze: EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a, EStG § 32 Abs. 6 Satz 2

Verfassungsmäßigkeit des § 2a EStG und der Kinderfreibetragshöhe für die Jahre1990 sowie 1992 bis 1994

Leitsatz

  1. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 6a EStG (EStG 1997 bzw. EStG 1990 i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 StÄndG 1992) sind verfassungsgemäß. Die Wertung des Gesetzgebers, dass negative ausländische Einkünfte, die aus Investitionen resultieren, deren Nutzen für die deutsche Volkswirtschaft fragwürdig ist, nicht umfassend ausgeglichen werden müssen, begegnet angesichts des weiteren gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  2. Gegen die Höhe der Kinderfreibeträge in den Veranlagungszeiträumen 1990 bzw. 1992 bis 1994 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAB-13952

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.03.2003 - 13 K 2/99

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