BFH Beschluss v. - VII B 277/03

Rechtsweg bei Klage auf Freigabe einer Bürgschaft

Leitsatz

Bringt jemand auf Grund einer mit einer Zollbehörde abgeschlossenen Vereinbarung eine Bürgschaft bei, um nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 3295/94 die Überlassung oder die Aufhebung der Zurückhaltung von Waren zu erwirken, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Patent verletzen, so handelt es sich bei einer Klage, mit der die Freigabe der Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begehrt wird, nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit.

Gesetze: FGO § 33GVG § 13VO Nr. 3295/94 VO Nr. 3295/94 Art. 7 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt in der Volksrepublik China Abspielgeräte für Digital Versatile Discs (DVD-Player) her. Die Produktion der DVD-Player beruht auf einem mit der P abgeschlossenen Lizenzvertrag, der von dieser unter dem gekündigt worden ist. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung ist Gegenstand eines beim Landgericht (LG) M anhängigen Rechtsstreits.

Die Klägerin verkaufte im Juli 2002 96 483 DVD-Player an die in H ansässige S. Nachdem die Geräte in B eingetroffen waren, meldete S am beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt —HZA—) einen Container mit 2 880 DVD-Playern aus der Warensendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Auf Antrag der P setzte das HZA die Überlassung der 2 880 DVD-Player mit einem gegenüber S ergangenen Bescheid vom aus. Ferner beschlagnahmte das HZA diese Geräte mit einem weiteren an S gerichteten Bescheid vom .

Die Klägerin forderte die Aufhebung der Beschlagnahme der 2 880 DVD-Player und die Abstandnahme von einer Aussetzung der Überlassung der restlichen Geräte. Um eine termingerechte Auslieferung der DVD-Player zu erreichen, fanden zwischen der Klägerin, S, P und dem HZA Verhandlungen statt, die schließlich zu dem Ergebnis führten, dass gegen Beibringung einer Bankbürgschaft durch S die Aussetzung der Überlassung der 2 880 DVD-Player aufgehoben werden sollte und die weiteren 93 603 Geräte überlassen werden sollten. In einer dem HZA übersandten Urkunde vom übernahm die T-Bank für die S unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 (VO Nr. 3295/94) des Rates vom über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 341/8) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom (ABlEG Nr. L 27/1) eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Nachdem sich die P mit einer Überlassung der DVD-Player in den 32 noch nicht abgefertigten Containern einverstanden erklärt hatte, falls dem HZA eine ihre Interessen ausreichend absichernde Sicherheitsleistung der Klägerin in Gestalt einer Bankbürgschaft vorliege, wurde dem HZA von der T-Bank eine Änderung Nr. 1 vom zur Bürgschaftsurkunde vom übersandt. Hiernach übernahm die T-Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für Schadensersatzansprüche der P, welche dieser wegen Patentrechtsverletzungen der S oder der Klägerin bereits zustanden oder künftig zustehen werden.

Das HZA überließ daraufhin der S am die 32 Container mit den nicht beschlagnahmten 93 603 Geräten. Am hob das HZA die Beschlagnahme der 2 880 DVD-Player auf und überführte diese Geräte in den zollrechtlich freien Verkehr.

In der Folgezeit bat das HZA die P, die behauptete Patentrechtsverletzung gerichtlich klären zu lassen. P erhob schließlich vor dem LG M eine gegen die Klägerin gerichtete Klage wegen Verletzung ihres Patentrechts. Die Klägerin forderte das HZA mit Schreiben vom auf, die Bürgschaft freizugeben. Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom unter Hinweis darauf ab, dass ein Festhalten an der geleisteten Sicherheit erforderlich sei, um die Interessen der P bis zum Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu schützen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG), mit der sie beantragt, den Bescheid des HZA vom in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die von der T-Bank übernommene Bürgschaft freizugeben sowie die Bürgschaftsurkunde vom in der Fassung der Änderung vom an sie und die S herauszugeben.

Das FG trennte das Verfahren ab, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom und der Einspruchsentscheidung vom begehrt. Im Übrigen hielt das FG den Finanzrechtsweg nicht für gegeben und verwies den Rechtsstreit mit dem von der Klägerin angefochtenen Beschluss an das LG B. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, soweit die Klägerin die Freigabe der Bürgschaft und die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begehre, liege keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Insoweit handele es sich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche. Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch komme nicht in Betracht. Die geleistete Sicherheit in Gestalt der Bürgschaft sei keine fortdauernde unmittelbare Folge rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Das HZA habe die Aussetzung der Überlassung und Beschlagnahme der 2 880 DVD-Player durch die Überlassung der Geräte aufgehoben. Die von der Klägerin erbrachte Sicherheitsleistung sei keine unmittelbare Folge dieser gegenüber S ergangenen und mittlerweile erledigten Verwaltungsentscheidungen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richte sich nach der getroffenen Sicherungsabrede, die kein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei, weil hiermit eine einvernehmliche Aufhebung der Aussetzung der Überlassung habe erreicht und weitere Aussetzungen der Überlassung und Beschlagnahmen hätten vermieden werden sollen. Zu diesem Zweck hätten sich die Vertragsparteien privatrechtlicher Rechtsformen bedient. Es handele sich auch nicht um eine Zollbürgschaft, sondern um eine Bürgschaft gegenüber der P zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen für mögliche Patentrechtsverletzungen. Das HZA sei nicht Gläubiger der Bürgschaft, sondern verwahre lediglich die Bürgschaftsurkunde und sei zur Anforderung der Leistung an die Gläubigerin P berechtigt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde. Sie macht geltend, der Finanzrechtsweg sei auch für das auf Freigabe der Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gerichtete Klagebegehren gegeben. Diese Anträge seien unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs begründet. Die Aussetzung der Überlassung der DVD-Player sei rechtswidrig gewesen, so dass das HZA die Freigabe der Bürgschaft ohne Rechtsgrund verweigere. Die Überlassung von zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldeten Waren sei ein Verwaltungsakt, der im Streitfall mit der Nebenbestimmung versehen worden sei, eine Sicherheit zu leisten. Das HZA habe sich für die Forderung einer Sicherheitsleistung jedoch nicht auf die VO Nr. 3295/94 stützen können. Es sei auch kein zivilrechtlicher Sicherungsvertrag abgeschlossen worden. Die Bürgschaft sei nicht an P, sondern an das HZA geleistet worden, das einseitig eine Sicherheitsleistung gefordert habe. Es liege allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, weil der Rechtsgrund für die Bereitstellung der Bürgschaft öffentlich-rechtlicher Natur sei. Denn die Aussetzung der Überlassung sei als Hoheitsakt durch eine Vereinbarung ersetzt worden, die auf Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 3295/94 gestützt worden sei.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist, soweit die Klägerin die Verurteilung des HZA zur Freigabe der Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begehrt. Insoweit handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 33 Abs. 1 FGO, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

1. Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist auf Grund des Sachvortrags des Rechtsuchenden nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom VII B 4/97, BFHE 182, 515, 518, BStBl II 1997, 543, 544; vom VII B 277/00, BFHE 194, 26, 31, BStBl II 2001, 306, 308). Entscheidend ist nicht die rechtliche Beurteilung des Rechtsuchenden, sondern ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach öffentlichem Recht oder nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (vgl. Bundesgerichtshof —BGH—, Urteil vom IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 320; , BFHE 120, 571, 573, BStBl II 1977, 318, 319).

a) Das auf Freigabe der Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gerichtete Klagebegehren richtet sich nach dem der Beibringung der Bürgschaft zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem HZA. Hierbei handelt es sich um ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis.

Aus der Änderung Nr. 1 vom zur Bürgschaftsurkunde vom ergibt sich, dass die Bürgschaft für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der P, welche dieser wegen Patentrechtsverletzungen der S oder der Klägerin bereits zustanden oder künftig zustehen werden, übernommen wurde. Die Übernahme der Bürgschaft wurde von der T-Bank zwar gegenüber dem HZA erklärt, dem auch die Bürgschaftsurkunde übersandt worden ist. Dadurch hat die Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) jedoch nicht ihren zivilrechtlichen Charakter verloren (vgl. zum zivilrechtlichen Charakter einer für Einfuhrabgaben übernommenen Bürgschaft den Senatsbeschluss vom VII B 17/00, BFH/NV 2000, 1265, sowie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom Rs. C-266/01 —Tiard— Rdnr. 40, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern —ZfZ— 2003, 263). Die Übernahme der Bürgschaft gegenüber dem HZA beruht vielmehr auf der Treuhandfunktion, welche diesem im Verhältnis zur Rechtsinhaberin P zukommt. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 3295/94, auf den das HZA den Hinweis auf die Beibringung einer Bankbürgschaft gestützt hat, kann u.a. der Eigentümer von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Patent verletzen, die Überlassung der Waren oder die Aufhebung der Zurückhaltung erwirken, wenn er eine Sicherheit leistet. Wie sich aus Art. 7 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 3295/94 ergibt, dient eine solche Sicherheitsleistung nicht dem Schutz der Interessen der Zollbehörde, sondern dem Schutz der Interessen des Rechtsinhabers. Der Zollbehörde kommt lediglich die Funktion eines Treuhänders für den durch die Sicherheitsleistung begünstigten Rechtsinhaber zu. Dabei ist es insoweit unerheblich, ob —wie Klägerin geltend macht— die VO Nr. 3295/94 im Streitfall wegen Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 VO Nr. 3295/94 nicht anwendbar ist und das HZA daher die Bürgschaft zu Unrecht angefordert hat. Denn durch die von der T-Bank unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 3295/94 übernommene Bürgschaft sollen tatsächlich nur die Interessen der Rechtsinhaberin P geschützt werden.

Das der Beibringung der Bürgschaft zugrunde liegende Rechtsverhältnis stellt sich hiernach als zivilrechtliche Sicherungsabrede dar. Auf Grund einer solchen Sicherungsabrede kann ein Hauptschuldner vom Gläubiger bei Wegfall des Sicherungszwecks die Rückgewähr der Sicherheit und auch die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an den Bürgen verlangen (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1482, 1483; vom IX ZR 317/97, BGHZ 139, 325, 328).

b) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung handelt es sich bei dieser Sicherungsabrede nicht deshalb um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil die Bürgschaft gestellt wurde, um die Aussetzung der Überlassung und Beschlagnahme der DVD-Player als hoheitliche Maßnahmen des HZA zu beenden bzw. abzuwenden. Für die Zuordnung eines Vertrags zum privaten oder öffentlichen Recht kommt es auf seinen Gegenstand an (vgl. GmS-OGB 1/85, BVerwGE 74, 368, 370). Der Senat hat im Anschluss an das Urteil des Reichsgerichts vom VII 328/29 (RGZ 127, 337, 340) bereits entschieden, dass die Abtretung einer Hypothekenforderung an eine Finanzbehörde zu dem Zweck, eine drohende Vollstreckung durch diese Finanzbehörde abzuwenden, nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag qualifiziert werden könne. Zwar werde die Behörde bei der Beitreibung als Subjekt des öffentlichen Rechts tätig. Durch die Abtretung der Hypothekenforderung zur Vermeidung einer Beitreibung sei die Behörde jedoch nicht hoheitlich tätig geworden, sondern habe sich zulässigerweise privatrechtlicher Rechtsformen bedient (vgl. Senatsurteil vom VII R 106/75, BFHE 127, 314, 317, BStBl II 1979, 442, 444). Da der Abtretung einer Forderung zur Abwendung der Vollstreckung in gleicher Weise eine Sicherungsabrede zugrunde liegt wie der Beibringung einer Bürgschaft zu dem Zweck, eine Aussetzung der Überlassung und Beschlagnahme von Waren durch die Zollbehörde zu beenden bzw. abzuwenden, haben die vom Senat in seinem Urteil in BFHE 127, 314, BStBl II 1979, 442 entwickelten Grundsätze im Streitfall entsprechend zu gelten. Beide Vereinbarungen hängen vom freien Willen desjenigen ab, der die Vereinbarung mit dem Fiskus eingeht; einigt er sich in der dargestellten Weise, wird ein dem privaten Recht angehörender Vertrag geschlossen, der nicht unter den Begriff der „Abgabenangelegenheit„ in § 33 Abs. 2 FGO fällt (vgl. bereits RGZ 127, 337, 340).

Nicht zu entscheiden hat der Senat die Frage, ob es sich bei einer Klage, mit welcher die Freigabe einer für Abgabenforderungen übernommenen Bürgschaft und Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde begehrt wird, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist (vgl. so , Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 323; 7032/97, ZfZ 1998, 137). Denn die im Streitfall von der T-Bank übernommene Bürgschaft sichert ausschließlich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der P gegenüber der Klägerin sowie der S und nicht Abgabenforderungen des HZA.

Aus § 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes folgt nichts anderes. Hiernach kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 127, 314, 319, BStBl II 1979, 442, 444 jedoch ausgeführt, diese Bestimmung habe nicht zur Folge, dass sämtliche Vereinbarungen einer Behörde mit einem potentiellen Adressaten eines Verwaltungsakts mit dem Ziel, den Erlass dieses Verwaltungsakts überflüssig zu machen, als öffentlich-rechtliche Verträge anzusehen seien. Überdies hat das HZA die Bescheide über die Aussetzung der Überlassung und der Beschlagnahme der DVD-Player nicht an die Klägerin, sondern an die S gerichtet, die auch die Zollanmeldung vom abgegeben hat.

c) Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin geltend macht, ihr stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Freigabe der Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gegen das HZA zu. Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird; er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (vgl. 3 C 81.82, BVerwGE 69, 366, 370 f.; vom 7 C 2.87, BVerwGE 82, 76, 95). Wie das FG indessen zureffend ausgeführt hat, wurden die an S gerichteten Bescheide über die Aussetzung der Überlassung und Beschlagnahme der 2 880 DVD-Player vom HZA wieder aufgehoben. Die Beibringung der Bürgschaft mit dem Ziel, diese hoheitlichen Maßnahmen zu beenden bzw. —hinsichtlich der weiteren 93 603 DVD-Player— abzuwenden, beruhte auf der eigenen Entschließung der Klägerin und der S. Derartige weitere Folgen einer Amtshandlung werden von einem Folgenbeseitigungsanspruch nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 69, 366, 373).

Anders als die Klägerin meint, wurde die Überlassung der DVD-Player durch das HZA auch nicht mit einer Nebenbestimmung versehen, eine Bankbürgschaft zur Absicherung der von der P geltend gemachten Schadensersatzansprüche beizubringen. Aus den Verfügungen des HZA vom 9. und ergibt sich hierfür nichts. Die DVD-Player wurden der S vielmehr überlassen, nachdem die Klägerin und die S die von der P geforderte Bankbürgschaft gestellt hatten.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 92 Nr. 2
BFH/NV 2004 S. 288
BFH/NV 2004 S. 288 Nr. 2
DB 2004 S. 292 Nr. 6
DStRE 2004 S. 171 Nr. 3
StB 2004 S. 45 Nr. 2
ZAAAB-13913