1. Bei einem jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitenden
Betrieb ist davon auszugehen, dass er nicht in der Absicht der Gewinnerzielung
geführt wird, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und
der Art seiner Bewirtschaftung nach auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit
Gewinn arbeiten kann.
2. Bei Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist darauf
abzustellen, ob der Betrieb aus objektiven Gründen nicht mit Gewinn
arbeiten kann.
3. Beruhen die jahrelangen Verluste auf betriebswirtschaftlichem
Unvermögen des Inhabers liegt keine fehlende Absicht der Gewinnerzielung
vor.