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FG Hessen Urteil v. - 1 K 1936/03 EFG 2004 S. 148 Nr. 2

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1

Kettenschenkung bei fehlender Dispositionsmöglichkeit

Leitsatz

  1. Eine Kettenschenkung liegt nicht vor, wenn die zwischengeschaltete Person nach der vertraglichen Gestaltung zu keiner Zeit irgend eine Dispositionsmöglichkeit über den übertragenen Gegenstand hat.

  2. Die vertragliche Vereinbarung, dass die Übergeber auf Veranlassung ihrer Tochter den hälftigen Miteigentumsanteil als deren ehebedingte Zuwendung auf den Ehepartner der Tochter übertragen, führt nicht zu einer Kettenschenkung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 148 Nr. 2
SAAAB-13642

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FG Hessen, Urteil v. 16.09.2003 - 1 K 1936/03

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