Kein Stillstand der Klagefrist gegen Einspruchsentscheidung bis
zur Erledigung eines ausdrücklich nur gegen während dieser Frist
erlassenen Änderungsbescheid gerichteten Klageverfahrens
Rechtshängigkeit
Umsatzsteuer 1992
Leitsatz
1. Unter Geltung der
„alten„ Fassung des
§ 68 FGO (vor
Erlass des 2. FGO-Änderungsgesetzes) muss, wenn während der noch
laufenden Klagefrist gegen eine Einspruchsentscheidung ein weiterer Bescheid
erlassen wird, dieser zum Gegenstand einer Klage gegen den geänderten
Bescheid gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Änderungsbescheid vor oder erst nach Klageerhebung erlassen wird.
2. Wird nach Erlass der
Einspruchsentscheidung noch während der Klagefrist ein
Änderungsbescheid erlassen, der in Erledigung der ausdrücklich nur
gegen diesen Änderungsbescheid gerichteten Klage wieder aufgehoben wird,
so tritt mangels Rechtshängigkeit kein Stillstand der Klagefrist
hinsichtlich der Einspruchsentscheidung bis zur Erledigung des Klageverfahrens
gegen den Änderungsbescheid ein.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1563 Nr. 21 AAAAB-13580
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.09.2002 - 4 K 30065/00
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